Vorläufige Suspension

Die Zeitung meldet:

Hoffmann von Fallersleben ist von Jena und Weimar hierher zurückgekehrt Von all dem was öffentliche Blätter über seine Entsetzung enthalten haben, bestätigt sich folgendes. Ein Rescript des Polizeipräsidenten und geh. Oberregierungsrath Heinke zu Breslau, welches Hoffmann am 27. April empfing, zeigte demselben an, dass in Folge eines Rescripts von dem Minister der geistlichen Unterrichts und Medicinalangelegenheiten vom 9 April demselben zu eröffnen sey, daß nach vorgängigem Vortrage im königl. Staatsministerium die vorläufige Suspension von seinem Amte beschlossen sey.

Hienach sev demselben während der Amtssuspension die Haltung von öffentlichen Vorlesungen untersagt und sey der akademische Senat davon in Kenntniß gesetzt. Das erwähnte Rescript füge hinzu, daß Professor Hoffmann die endliche Entscheidung bald zu erwarten habe. Wie diese endliche Entscheidung ausfallen werde, läßt sich nicht vorher bestimmen, doch darf mit Recht nach den Grundsätzen des preußischen Rechts an einer Suspension ohne Gehalt wenigstens gezweifelt werden (Rh Ztg, Königreich Sachsen, Leipzig, 8. Mai 1842)